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Nicht abgabenfrei
Eine unteilbare Ware (z.B. ein Schmuck- oder Kleidungsstück), deren Wert die angegebenen Wertgrenzen übersteigt. Die Einfuhrabgaben werden nicht nur von dem den Freibetrag übersteigenden Wertanteil, sondern vom vollen Wert erhoben.
Alle Regelungen gelten nur, wenn Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr über die Grenze bei der Einfuhr nicht entgegenstehen.

Keine Abgabenfreiheit: Trifft auf Waren zu, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge dem Zoll einen Anhaltspunkt geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

Noch ein Tipp:
Die Kanarischen Inseln sowie die französischen Überseedepartments und die britischen Kanalinseln gehören zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union, nicht aber zum Steuergebiet für die Verbrauchssteuern und die Mehrwertsteuer. Daher dürfen Sie Waren aus diesen Gebieten nur im Rahmen der oben genannten Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei mitbringen. Dies gilt auch für Waren, die Sie in der EU in einem Duty Free Shop oder an Bord eines innerhalb der EU verkehrenden Flugzeugs unversteuert oder von Steuern entlastet erworben haben.

Die Europäische Union (EU) wächst
Am 01. Mai 2004 sind Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern als neue Mitgliedstaaten aufgenommen worden.

Für die Beitrittsländer gilt - wie für alle anderen EU-Staaten auch - ab diesem Datum das europäische Recht (der so genannte Europäische Besitzstand oder Aquis communautaire). In einigen Bereichen sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Dazu zählen bestimmte Vorschriften des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts. Welche dies sind und was das für Sie bedeutet, erfahren Sie hier:

Richtmengen für den persönlichen Bedarf bei der Einfuhr von Waren aus EU-Mitgliedstaaten.
Die nachstehenden Mengen bleiben ohne Nachweis abgabenfrei, wenn sie aus einem Mitgliedstaat der EU für private Zwecke selbst nach Deutschland eingeführt werden. Bei größeren Mengen ist ein Nachweis über die private Verwendung zu erbringen.

Richtmengen für den persönlichen Bedarf
Tabakwaren¹:
Zigaretten 800 Stück
Zigarillos (Höchstgewicht 3g/Stück) 400 Stück
Zigarren 200 Stück
Rauchtabak 1 kg

¹ Außer Estland, Lettland und Litauen. Die für diese Länder ab dem 1.Mai 2004 für Tabakwaren geltenden Freimengen entnehmen Sie der nächsten Tabelle.

Alkoholische Getränke:
Spirituosen 10 Liter
Zwischenerzeugnisse (z.B. Likörwein, Wermutwein) 20 Liter
Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter
Bier 110 Liter

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