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Sicherheit am Flughafen
Flüssiges im Handgepäck
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Bestimmungen seit 6. November 2006
Flüssigkeiten im Handgepäck
Flüssigkeiten im Handgepäck
Seit 6.11.06 sind an den europäischen Flughäfen - auch in München - wichtige Änderungen bei der Passagier- und Handgepäckkontrolle in Kraft. Wir empfehlen unseren Fluggästen, Flüssigkeiten möglichst mit dem Reisegepäck aufzugeben.

Betroffene Flüssigkeiten
Sicherheitsbestimmungen für Handgepäck
Die Mengenbeschränkung erfasst Flüssigkeiten in einem weiten Sinne. Sie erfasst danach sowohl Getränke oder Parfum als auch Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen und die Inhalte von Aerosolen (Druckbehältnisse). Hierunter fallen z. B. Zahnpasten, Haargel, Gesichtscremes, flüssige Seifen, Deodorants und Rasierschaum.
Fluggäste, die derartige Produkte in die Flugzeugkabine mitnehmen wollen, müssen folgende Bestimmungen für das Handgepäck beachten:


Höchstfüllmenge und Transport
Danach dürfen Flüssigkeiten nur noch in kleinen Mengen in Flüssigkeitsbehältern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 100 ml in einem wieder verschließbaren transparenten Plastikbeutel mit einem Volumen von maximal 1 Liter (ca. 20 x 20 cm) mitgeführt werden. Dieser einsehbare Plastikbeutel ist von dem Fluggast an der Kontrollstelle getrennt vom übrigen Handgepäck vorzulegen. Der Erwerb dieses Plastikbeutels ist an vielen Flughäfen, aber oft preisgünstiger noch in Supermärkten oder Drogerien möglich.

Ausnahmen
Die Verordnung sieht gewisse Ausnahmen für die Mengenbegrenzung bei Arznei und Nahrungsmittel in flüssiger Form vor, so z. B. für Babynahrung bzw.
Nahrungsmittel für Menschen, die eine besondere Diät einhalten müssen. Den Passagieren ist es gestattet, diese durch die Kontrollen mitzunehmen und zwar in den Mengen, die sie für die Reise benötigen. Der Passagier muss dies in Zweifelsfällen nachweisen können (z.B. Vorlage eines Rezeptes).

Kauf und Mitnahme versiegelter Duty-Free-Waren weiterhin möglich
Die Passagiere können auch weiterhin Flüssigkeiten in den Geschäften an EU-Flughäfen und an Bord einer EU-Fluggesellschaft erwerben. Diese werden dort in
manipulationssichere Tüten verpackt und dürfen neben dem 1-Liter Beutel ins Flugzeug mitgenommen werden.

Flüssigkeiten, die an Flughäfen außerhalb der EU (in sog. Drittstaaten) bzw. an Bord von Nicht-EU-Luftfahrzeugen erworben werden, unterliegen hingegen grundsätzlich der Flüssigkeitsbeschränkung. Aufgrund einer europarechtlichen Sonderregelung ist diese Mengenbegrenzung lediglich für Flüssigkeiten aufgehoben, die an folgenden Nicht-EU-Flughafen gekauft wurden, sofern die Flüssigkeit in einem manipulationssicheren Beutel verpackt ist, der sichtbar einen hinreichenden Nachweis über den Kauf auf der Luftseite dieses Flughafens innerhalb der vorangehenden 24 Stunden enthält.

  • Kanada:
    • Alle internationalen Flughäfen
  • Republik Kroatien:
    • Flughafen Dubrovnik (DBV),
    • Flughafen Pula (PUY),
    • Flughafen Rijeka (RJK),
    • Flughafen Split (SPU),
    • Flughafen Zadar (ZAD),
    • Flughafen Zagreb (ZAG)
  • Malaysia:
    • Internationaler Flughafen Kuala Lumpur (KUL)
  • Republik Singapur:
    • Flughafen Changi (SIN)
  • Vereinigte Staaten von Amerika:
    • Alle internationalen Flughäfen

 
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  • Fragenkatalog des Bundesministerium des Innern (pdf 36,3 KB)
  • Das Wichtigste zum Download: Neue Sicherheitsbestimmungen für Flüssigkeiten im Handgepäck (pdf 80,6 KB)
  • Häufig gestellte Fragen zu Flüssigkeiten im Handgepäck
 

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