Wenn die Anlieferung durch einen "bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen" erfolgt, ist bei Zufahrt oder Zugang keine weitere Kontrolle der Lieferungen erforderlich.
Flughafenlieferungen, die nicht von einem "bekannten Lieferanten für Flughafenlieferungen" angeliefert werden, unterliegen einer Sicherheitskontrolle, die vom Flughafenbetreiber an der Zentralen Warenkontrollstelle (ZWKS) durchgeführt wird. Die aktuellen Öffnungszeiten sowie Anfahrtsadressen sind dem Punkt „Anliefermöglichkeiten für Flughafenlieferungen“ zu entnehmen.
Auch jede Lieferung von bekannten Lieferanten von Flughafenlieferungen, die Anzeichen einer Manipulation aufweist oder Anlass zu der Vermutung gibt, dass sie nach Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, ist gemäß Ziff. 9.1.1.3 des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 einer intensiven Kontrolle zu unterziehen.
Die üblichen Personen- und Fahrzeugkontrollen vor Zufahrt oder Zugang zum Sicherheitsbereich müssen unabhängig von der Regelung für Flughafenlieferungen erfolgen.