Drohnen

Sicher durch die Luft

Drohnen (UAS – Unmanned Aircraft Systems) werden für die Freizeit- und kommerzielle Verwendung immer beliebter. Dabei wird häufig nicht ausreichend darauf geachtet, dass es für den Besitz, Betrieb und Flugeinsatz von Drohnen zahlreiche Vorschriften und Regeln gibt. Am Flughafen München und in der direkten Umgebung ist der Betrieb von Drohnen in der „offenen“ Kategorie untersagt.
In der Kontrollzone des Flughafens kann die Nutzung unter gewissen Bedingungen erlaubt sein.



Drohne

Die wichtigsten Regeln im Überblick

In Kontrollzonen von deutschen Flughäfen gliedern sich die Vorschriften gemäß der Luftverkehrs-Ordnung (kurz LuftVO; Paragraph 21h) in zwei verschiedene Bereiche:


  • Verbotszone
  • Genehmigungspflichtige Zone


Erfahren Sie auf dieser Seite die wichtigsten Informationen und Regeln in Bezug auf die Drohnengebiete am Flughafen München, um die Flugbetriebssicherheit nicht zu gefährden.

Verbotszone

Für den Betrieb von Drohnen in der „offenen“ Kategorie am Campus des Flughafen München und in unmittelbarer Nähe zur Flughafenbegrenzung ist vorab eine Genehmigung der entsprechenden Landesluftfahrtbehörde einzuholen. Für den Flughafen München ist dafür das Luftamt Südbayern zuständig. Ohne die Genehmigung ist der Betrieb von Drohnen in diesem Bereich nicht zulässig. Die Zone erstreckt sich (gem. §21h LuftVO) in folgende Ausmaße:


  • Über und innerhalb eines seitlichen Abstandes von 1 km von der Begrenzung des Flughafens
  • Innerhalb einer seitlichen Entfernung von jeweils 1 km in Verlängerung der An-und Abfluggrundlinien beider Start- und Landebahnen des Flughafen Münchens um jeweils 5 km

Genehmigungspflicht in der Kontrollzone

Im Bereich der Kontrollzone des Flughafen München, also der Kontrollzone des Luftraums D („Delta“), ist der Betrieb von Drohnen nur zulässig, wenn die Vorgaben der NfL (Nachrichten für Luftfahrer) eingehalten werden. Andernfalls ist eine Freigabe gem. §21 der LuftVO notwendig. Dies bedeutet, dass vor der Nutzung von Drohnen eine Flugverkehrskontrollfreigabe bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH einzuholen ist.

Bitte informieren Sie sich für den Betrieb von Drohnen außerhalb der Kontrollzone über weitere Regeln und Vorschriften gem. der LuftVO und einschlägiger Gesetze.


Maßstabsgetreue Visualisierung der Drohnenflug-Verbotszone gem. LuftVO am Flughafen München. Die exakten Parameter können hier nach den aktuell geltenden Vorgaben abgerufen werden:
Unifly (dfs.de)

Weitere Vorschriften

Weitere regulatorische Vorgaben zum Besitz, Kompetenznachweis und Zulassungen von Drohnen sind umfassend in der Verordnung der Europäischen Union (2019/947: EUR-Lex - 32019R0947 - EN - EUR-Lex (europa.eu)) geregelt. 

Die Auflistung der Drohnenklassifizierungen können Sie als kompakte Zusammenfassung der europäischen Flugsicherheitsagentur EASA hier einsehen:   Guide - drone operators | EASA (europa.eu)

Weitere Regeln und Informationen zur Drohnennutzung in Deutschland können Sie auf der Plattform für unbemannte Luftfahrt sowie auf der Website der Deutschen Flugsicherung einsehen: 

dipul | Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt | dipul

Anträge und Genehmigungen | DFS Deutsche Flugsicherung GmbH

Merkblatt für Drohnenpiloten